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Gartenordnung des Vereins der Gartenfreunde Heidelberg- Handschuhsheim e.V.
Version vom 05.04.2019
Gartenordnung seit 2019.pdf
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Gartenordnung des Vereins der Gartenfreunde Heidelberg- Handschuhsheim e.V.

 

Änderungen gegenüber der Vorversion vom 12.06.2015 sind farbig und kursiv hervorgehoben.

 

Vorwort

Kleingärten dienen dem Obst- und Gemüseanbau für den Eigenbedarf und der Erholung in der freien Natur. Sie verbessern das Stadtklima, fördern als nicht versiegelte Flächen die Nachlieferung des Grundwassers und dienen als vielgestaltige Lebensräume für Tiere und Pflanzen.

 

Durch die vom Vereinsleben geförderten gemeinsamen Aktivitäten werden nicht nur die Beziehungen zwischen den Generationen intensiviert, sondern auch ein nicht zu unterschätzender Beitrag zur Integration von Menschen anderer Nationalitäten in unsere Gesellschaft geleistet.

 

Immer wichtiger wird zudem der Aspekt der Naturerziehung für Kinder und Jugendliche. Nur das bewusste Erleben des Werdens und Vergehens in der Natur und der Einblick in die vielfältigen Beziehungen zwischen den einzelnen Lebewesen schärft das Bewusstsein der heranwachsenden Generationen für einen behutsamen Umgang mit der Natur und den Schutz der begrenzten Ressourcen unserer Erde.

 

Damit die Kleingärten ihre Funktionen auch in Zukunft erfüllen und ihren sozialen Aufgaben gerecht werden können, haben sich die Pächter der Anlage diese Gartenordnung gegeben. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und wird mit der Vertragsunterzeichnung vom Pächter anerkannt. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verein zur Kündigung.

 

Gegenseitige Rücksichtnahme, Toleranz und Hilfsbereitschaft sind die Basis eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses, das neben der Gartenbewirtschaftung im Einklang mit der Natur für jeden Gartenbesitzer oberstes Ziel sein muss.

 

 

1. Grundsätze zur Nutzung der Parzelle

Eine kleingärtnerische Nutzung zeichnet sich durch ein ausgewogenes Verhältnis von Nutzgarten-, Ziergarten- und Erholungsfläche aus. Nicht auf kleingärtnerische Nutzung ausgerichtete Gärten sind mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Nach gültiger Rechtsprechung muss die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen die Nutzung der Parzelle maßgeblich prägen. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn mindestens ein Drittel der gesamten Gartenparzelle zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Eine gewerbliche Nutzung, sowie der Verkauf von Gartenprodukten ist unzulässig. Arten- und Kulturenvielfalt ist auch im Sinne des naturnahen Gartenbaus anzustreben.

 

Die Bodenversiegelung durch Freisitz und Wege ist zu minimieren, wo möglich, sollten wasserdurchlässige Beläge verwendet werden.

 

Der Garten ist in einem guten Kulturzustand zu halten und nachhaltig zu bewirtschaften. Dabei sind Beeinträchtigungen der Nachbargärten weit möglichst auszuschließen.

 

Der Garten darf nur vom Pächter oder seinen Familienangehörigen betreut und bebaut werden.
Teilweise oder ganze Überlassung an andere Personen und die Ausführung von Gartenarbeiten durch fremde Hilfskräfte ist vertragswidrig und ein schwerwiegender Kündigungsgrund. In Notfällen kann der Verpächter zeitlich begrenzte Ausnahmen gestatten. Kann der Pächter den Garten ganz oder teilweise nicht mehr bebauen, so ist er ganz dem Verpächter zurückzugeben.

 

Der Pächter trägt für alle Bepflanzungen und Baulichkeiten auf seiner Parzelle die Verkehrssicherungspflicht und hat sie so aufzubauen, zu pflanzen und zu unterhalten, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht.

 

2. Baulichkeiten

Die Genehmigungspflicht der aufgeführten Baulichkeiten ist unter den einzelnen Punkten näher beschrieben. Ungenehmigte Neubauten, Abweichungen von den genehmigten Plänen bei der Bauausführung oder nicht genehmigte Veränderungen an bestehenden Baulichkeiten berechtigen den Verein zur sofortigen Kündigung des Pachtvertrages und sind nach schriftlicher Aufforderung durch den Vereinsvorstand unverzüglich wieder zu entfernen bzw. zurückzubauen.“

 

2.1 Laube

Lage, Größe, Grenzabstände und Bauausführung der Lauben regelt die Stadt Heidelberg unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes. Maßgeblich ist der Leitfaden der Stadt Heidelberg für bauliche Einrichtungen innerhalb von Kleingartenanlagen. Bei geplanten Veränderungen an bestehenden Baulichkeiten, Neubauten, oder Abweichungen von genehmigten Plänen bei der Bauausführung ist vorab ein schriftlicher Antrag an den Vereinsvorstand zu richten, der diesen zur Genehmigung an die Stadt weiterleitet. Mit Ausnahme eines Gewächshauses darf außer der Laube auf der Parzelle kein zweiter Baukörper errichtet werden. Bauliche Veränderungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt und den Vorstand möglich.

 

Das Aufstellen eines Heizofens, der mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben wird, ist untersagt. Ein mit Flaschengas betriebener Heizkörper, ein Gaskocher und eine Gaslampe sind unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen zulässig.

 

Bauausführung und Ausstattung der Laube orientieren sich an der kleingärtnerischen Nutzung und auch den damit verbundenen sozialen Aspekten. Darüberhinausgehende wertsteigernde Ausstattungsmerkmale werden deshalb bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt.

 

Die Gartenlauben dürfen nicht zum dauernden Wohnen benutzt werden.

 

Bei der Wahl der Baumaterialien ist auf asbesthaltige Baustoffe zu verzichten.

 

2.2 Pergola und Sitzplatz

Eine Pergola dient dem Schutz des Sitzplatzes vor der Sonne und darf nicht dauerhaft überdacht werden. Anstelle einer Pergola ist die Montage einer einholbaren Markise an der Laube möglich.

 

Die Grundfläche der Pergola und des Sitzplatzes sowie der Aufstellungsort müssen dem Leitfaden der Stadt Heidelberg entsprechen.

 

Als Material ist Holz zu wählen, eine Begrünung wird empfohlen. Der Belag des Sitzplatzes muss wasserdurchlässig sein.

 

2.3 Gewächshaus

Es kann ein fest aufgestelltes handelsübliches Gewächshaus (Glas oder Plastikfolie) auf der Parzelle erstellt werden.

 

Die Größe eines Gewächshauses muss sich nach den städtischen Verordnungen richten und darf 6 m2 und die Firsthöhe 2,10 m nicht überschreiten.

 

Das Gewächshaus dient zur Anzucht und Kultur von Pflanzen. Eine Zweckentfremdung ist nicht erlaubt.

 

Das Gewächshaus wird bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt und muss auf Verlangen des Vorstandes bei Beendigung des Pachtverhältnisses abgebaut und beseitigt werden.

 

2.4 Folientunnel

Folientunnel dienen dem Schutz von Gemüse- und Obstkulturen und müssen nach der Ernte wieder entfernt werden.

 

2.5 Zelte und Partyzelte

Partyzelte und ähnliche freistehende Unterstände dürfen in den Parzellen für Veranstaltungen aufgestellt werden und müssen nach deren Ende wieder vollständig entfernt werden.

 

Eine Beeinträchtigung der Nachbarparzellen ist soweit wie möglich auszuschließen.

 

2.6 Planschbecken und Kinderspielgeräte

Schwimmbecken jeder Art dürfen - mit Ausnahme aufblasbarer Planschbecken - nicht aufgestellt oder eingebaut werden.

 

Das Aufstellen von Kinderspielgeräten auf den Parzellen ist möglich.

 

Die Sicherheitsverantwortung und Schadenshaftung obliegt dem Pächter. Eine vereinsseitige Haftung ist ausgeschlossen (siehe Haftungsausschlussformular).

 

2.7 Gartenteiche

Kleine Gartenteiche sind erlaubt. Sie sollen möglichst naturnah gestaltet werden und die Wände müssen so flach gehalten sein, dass Kleintieren das Erreichen und Verlassen des Wassers problemlos möglich ist.

 

Eine bepflanzte Flachwasserzone ist als Voraussetzung für die Funktion als Biotop erforderlich.
Als Abdichtmaterial selbst gebauter Teiche sind Kunststoff-Folien (Teichfolien) zu benutzen, jedoch kein Beton.

 

Der Grenzabstand sollte mindestens 1 m betragen.

 

Der Teich wird bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt und ist auf Verlangen des Vorstandes bei Beendigung des Pachtvertrages zu beseitigen und zu verfüllen.

 

Er muss so abgesichert sein, dass keine Gefahr für Kleinkinder besteht.

 

Die Sicherheitsverantwortung und Schadenshaftung obliegt dem Pächter. Eine vereinsseitige Haftung ist ausgeschlossen (siehe Haftungsausschlussformular).

 

2.8 Offene Kamine, gemauerte Grills

Festinstallierte Feuerstellen (inklusive Grills) sind laut städtischer Verordnung nicht erlaubt.

 

Bei anderen Grills sind als Mindestabstand von der Parzellengrenze 2 m einzuhalten.


Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigen.


3. Einfriedungen

 

3.1 Einfriedungen um die Anlage

Gemeinschaftszäune sind frei von schädlichem Pflanzenbewuchs (z.B. durchwachsende Hölzer) zu halten. Bei Zaunerneuerungen ist dies besonders wichtig, denn die Mehrkosten für die Entfernung der Sträucher gehen zu Lasten des Pächters.

 

3.2 Einfriedungen in der Anlage zwischen den Parzellen

Die Zäune zwischen den Parzellen dürfen nicht höher als 1 m sein.

 

Das Anbringen von Stacheldraht, scharfkantigen Zäunen oder andere Materialien, die in ihrer Beschaffenheit dazu geeignet sind, Verletzungen zu verursachen, ist unzulässig.

 

4. Tore und Wege in der Gartenanlage

 

 

Das Befahren der Anlage ist grundsätzlich nur unmotorisiert gestattet. Beim Befahren der

Anlage ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten und besondere Rücksicht zu nehmen.

Wettrennen sind nicht gestattet. Auf unnötige Fahrten ist zu verzichten.

 

4.1 Hauptweg

Das Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Es gibt einen ausgewiesenen Parkplatz für Anhänger.

 

Dauerndes Abstellen von Kraftfahrzeugen ist in der Anlage und auf den Parkplätzen nicht erlaubt.

 

Das Pflegen, Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen ist in der gesamten Gartenanlage nicht gestattet.

 

4.2 Nebenwege

Nebenwege sind von den Anrainern bzw. den zugewiesenen Gartenpächtern sauber und unkrautfrei zu halten.

 

Jegliches Befahren mit motorisierten Fahrzeugen ist verboten; Fahrradfahrer müssen langsam fahren und auf spielende Kinder achten.

 

4.3 Eingangstore

Das Haupteingangstor ist bei Einbruch der Dunkelheit, spätestens jedoch um 21 Uhr abzuschließen.

 

Das auf der Ostseite liegende Eingangstor muss immer abgeschlossen sein.

 

Sobald sich in der Anlage weniger als vier Pächter aufhalten, sind alle Tore jederzeit zu verschließen.

 

5. Wasserversorgung

Die Nutzung von Regenwasser ist zur Schonung der natürlichen Trinkwasserressourcen anzustreben.

 

Eine Grundwasserentnahme durch Brunnen ist nicht erlaubt.

 

Jedem Pächter steht eine Wasserzapfstelle innerhalb der Parzelle zur Verfügung, die nur mit Zustimmung des Vorstandes verlegt oder verändert werden darf. Der Verbrauch wird durch einen Wasserzähler ermittelt. Dieser Wasserzähler ist frei von Bewuchs und jederzeit gut zugänglich zu halten.

 

Die Montage und Demontage der Wasserzähler erfolgt ausschließlich durch den Verein. Im

Zeitraum der Durchführung der in den Aushängen angekündigten Montagearbeiten sind die Gartentüren offen zu halten. Entstandene Schäden infolge verschlossener Türen gehen zu Lasten des Pächters.

 

Während der Frostperiode ist die Wasserversorgung der Kleingärten abgestellt. In der übrigen Zeit dürfen Eingriffe in die Wasserversorgung nur durch den Verein vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Unterbrechung der Wasserzufuhr zur Verhinderung der Freisetzung großer Wassermengen infolge von Leitungsschäden. Über solche Schäden ist der Vorstand unverzüglich zu unterrichten (Gefahr im Verzug).

Die Wasserzähler sind im Frühjahr und Herbst durch geeignete Maßnahmen vom Pächter selbst vor Frost zu schützen. Entstehende Schäden gehen zu Lasten des Gartenpächters.

 

Jegliche Befestigung von Zäunen und das Anlehnen von Gegenständen an die Pfosten und an die Wasserleitung ist nicht erlaubt. Ferner sind die Wasserleitungen frei von Bewuchs und jederzeit gut zugänglich zu halten.

 

6. Umwelt- und Naturschutz

Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen. Jeder Kleingärtner übernimmt mit der ihm anvertrauten Parzelle persönliche Verantwortung für eine ökologische Bewirtschaftung und für die Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur nach den Grundregeln eines ökologisch orientierten Kleingartenwesens.

 

6.1 Nützlingsförderung

Durch Erhaltung und Schaffung geeigneter Lebensräume und Nistmöglichkeiten sollte eine möglichst artenreiche Tier- und Pflanzenpopulation in der Anlage erreicht werden. Auch die ertragsorientierte Bewirtschaftung des Nutzgartens sollte dieses Ziel berücksichtigen.

 

Nützlinge sind zu schützen und zu fördern.

 

Das Anlegen von Kleinbiotopen wie Gartenteichen, Trockenmauern, Stein- und Totholzhaufen sowie Wildkräuterecken ist wünschenswert.

 

Während der Brutzeit (1. März bis 30. September) hat der Rückschnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben. Ein Formschnitt kann allerdings durchgeführt werden.

 

6.2 Düngung

Die Düngung sollte auf die Bedürfnisse der Pflanzen abgestimmt sein. Regelmäßige Bodenuntersuchungen werden vom Verein durchgeführt.

 

Von der Verwendung von Volldüngern sollte Abstand genommen werden, es sei denn, dass anhand einer Bodenanalyse ein Mangel an den betreffenden Kernnährstoffen nachgewiesen wird.

 

Organische Düngerarten sind zu bevorzugen, schnelllösliche Einzelnährstoff- Mineraldünger sind nur bei akuten Mangelsituationen angezeigt.

 

Beim Ausbringen von Kompost sind die über diesen eingebrachten Nährstoffmengen bei der 6 Gartenordnung des Vereins der 

Düngung zu berücksichtigen.
Durch Einsaat von Gründüngungspflanzen auf brachliegende Beete im Herbst kann der Auswaschung von Nitrat über die Wintermonate entgegengewirkt werden.

 

Auf Torf ist in Freilandkulturen zu verzichten, für die Jungpflanzenaufzucht sollten zumindest torfreduzierte Substrate verwendet werden.

 

6.3 Kompostbereitung

Die anfallenden, gesunden pflanzlichen Abfälle sollten über eine fachgerechte Kompostierung wieder dem Boden zugeführt werden.

 

Eine ausreichende Versorgung mit Kompost sichert die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und erhöht die Widerstandsfähigkeit der Pflanzen gegenüber Schädlingen, Krankheiten und Witterungseinflüssen, deshalb ist eine fachgerechte Kompostwirtschaft unerlässlich.

 

Gesunde Pflanzenabfälle sind zu kompostieren, kranke Pflanzenteile dürfen nicht auf den Kompost gebracht werden und sind zu entsorgen, falls die Schaderreger den Kompostierungsprozess überstehen.

 

Neben der Kompostierung können geeignete Pflanzenabfälle wie Grasschnitt oder Laub auch zum Mulchen verwendet werden. Eine Mulchdecke verhindert das Austrocknen der Bodenoberfläche und erhält die für die Wasseraufnahmefähigkeit und Durchlüftung des Bodens wichtige Krümelstruktur und sollte deshalb möglichst flächendeckend im Nutz- und Ziergarten ausgebracht werden.

 

6.4 Nichtkompostierbare Abfälle

Nicht kompostierbare Abfälle dürfen in der Anlage nicht gelagert werden und müssen vom Pächter ordnungsgemäß entsorgt werden.

 

Küchenabfälle und Speisereste jeglicher Art dürfen keinesfalls kompostiert werden, da dadurch Ungeziefer und Ratten angelockt werden.

 

Ein Verbrennen von Abfällen jeder Art (auch Schnittgut) ist in der Anlage nicht erlaubt.

 

6.5 Pflanzenschutz

Zur Schädlingsbekämpfung dürfen nur die für Haus- und Kleingärten ausdrücklich zugelassenen Produkte verwendet werden. Sie sollten bienenungefährlich, nicht fischgiftig und nützlingsschonend sein.


Bei der Ausbringung sind die gesetzlichen Vorschriften zum Grund- und Oberflächenwasserschutz einzuhalten sowie die auf der Verpackung genannten Hinweise genau zu beachten.

 

Herbizide zur Unkrautvernichtung sind im Kleingarten grundsätzlich verboten.

 

Widerstandsfähige oder resistente Sorten sollten daher bevorzugt angebaut und die Bodenfruchtbarkeit durch geeignete Maßnahmen erhalten werden.

 

Das Auftreten meldepflichtiger Pflanzenkrankheiten (z.B. Feuerbrand) ist unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.

 

7. Pflanzenauswahl und Grenzabstände

Grundsätzlich sind Gehölze so zu pflanzen, dass von ihnen keine die gartenbauliche Nutzung der Nachbarparzellen beeinträchtigenden Einwirkungen ausgehen.

 

Schwachwachsende Unterlagen sind im Kleingarten zu bevorzugen.


Der Verein als Verpächter hat das Recht, vorschriftswidrig gepflanzte Gehölze zu entfernen oder auf Kosten des Pächters entfernen zu lassen. In Streitfällen entscheidet der Vorstand.

 

Brombeeren im Innenbereich sind am Spalier zu halten und dem Sommerschnitt zu unterziehen. Brombeeren im Außenbereich sind zu entfernen.

 

7.1 Pflanzenauswahl

Süßkirschen sind nur auf schwachwachsenden Unterlagen erlaubt, starkwachsende Obstbäume wie Walnussbäume und Essigbäume dürfen nicht gepflanzt werden.

 

Innerhalb der Parzellen sind nur solche Zierbäume oder -sträucher zulässig, deren natürliche Wuchshöhe unter 3 m beträgt.

 

Ziergehölze dürfen den Aspekt einer Parzelle nicht dominieren.

 

Einheimische standortgerechte und möglichst für Tiere nutzbringende Pflanzen werden empfohlen, wobei Wildobstarten auch aus ernährungsphysiologischen Aspekten eine besondere Berücksichtigung verdienen.

 

Die Neupflanzung von Koniferen jeder Art ist grundsätzlich nicht erlaubt, sie werden auch nicht bei der Wertermittlung berücksichtigt.

 

Das Anpflanzen und das Heranwachsenlassen von Park- und Waldbäumen (wie z.B. Linden, Birken, Pappeln, Weiden, Eichen, Rot- und Weißdorn, Fichten, Kiefern, Tannen usw.) sind nicht erlaubt.

 

Grundsätzlich ist die Baumschutzsatzung der Stadt Heidelberg in der jeweils gültigen Fassung- zu beachten. Demnach werden alle Obstbäume unter Schutz gestellt, sofern sie in Höhe eines Meters über dem Erdboden einen Stammumfang von mehr als 80 cm haben. Auskünfte hierzu erteilt der Vorstand.

 

7.2 Grenzabstände von Gehölzen und Spalieren

Bei der Neupflanzung von Gehölzen ist die voraussichtliche endgültige Größe der Pflanze zu beachten. Pflanzen dürfen auch im „ausgewachsenen“ Zustand nicht in den Zaun reinwachsen oder dem Nachbargrundstück viel Schatten machen.
Pflanzen, die dieser Vorgabe nicht entsprechen, müssen auf Wunsch der Nachbarn oder des Vorstandes eingekürzt werden.

 

Einige Richtwerte für Grenzabstände:
- Halbstamm................................................................................................3 m
- Buschbäume..............................................................................................3 m
schwachwachsende Kernobstformen, Spaliere und Spindelbäume........1,50 m 

 

Es ist empfehlenswert, die angebotenen Schnittkurse zu besuchen.

 

8. Tiere und Tierhaltung

8.1 Tiere in der Anlage

Werden Haustiere in die Anlage mitgebracht, hat die jeweilige beaufsichtigende Person darauf zu achten, dass niemand belästigt und gefährdet wird.

 

Falls wiederholte Belästigungen auftreten, kann der Vorstand ein Mitbringen des Tieres untersagen.

 

Verunreinigungen durch das Tier sind unverzüglich zu entfernen.

 

Hunde dürfen außerhalb der Parzelle nur an der Leine geführt werden. Falls Tiere bellend am Zaun hochspringen, sind sie auch innerhalb der Parzelle anzuleinen.

 

Katzen sollten im Interesse des Vogelschutzes nicht frei in der Anlage herumlaufen. Streunende und zugelaufene Katzen dürfen nicht gefüttert werden.

 

8.2 Tierhaltung

Tierhaltung ist in der Anlage generell nicht erlaubt. Ausgenommen ist das Halten von Zierfischen.

 

9. Gemeinschaftseinrichtungen

 

Jegliches Ballspielen auf Gemeinschaftsflächen (dies beinhaltet die gesamte Anlage bis auf

die individuellen Gartenparzellen) ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind Tischtennis und

Federball (kein Speedminton) auf den Rasenflächen neben dem Vereinsheim.

 

Jeder Pächter erhält zu seinem Grundstück ein Stück der Gemeinschaftsrabatte zur Pflege zugeteilt, welches ständig in einem sauberen und unkrautfreien Zustand zu halten ist. Wird der zugeteilte Gemeinschaftsteil nicht in Ordnung gehalten, so wird der Pächter abgemahnt und erhält eine 14-tägige Frist (ab Postversandtag), diese Arbeit zu erledigen. Ist nach dieser Frist die Arbeit nicht erledigt, sieht sich der Vorstand gezwungen, diese zu einem möglichst günstigen Stundenlohn zu vergeben. Die entstandenen Kosten werden dem Pächter in Rechnung gestellt. Weigert sich der Pächter auch hier, so kann vom Recht der Kündigung Gebrauch gemacht und die entstandenen Unkosten eingeklagt werden.

 

In den Außenbereichen ist ein Überwuchs der Sträucher in die Straße oder in die Stromleitung ganzjährig zu verhindern, der Gehweg ist von Bewuchs frei zu halten. Zudem müssen evtl. Brombeeren/Dornensträucher permanent zurückgeschnitten/ggfs. entfernt werden, damit eine Behinderung der Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei Nichtbeachten ist der Verein berechtigt, Abhilfe auf Kosten des Pächters zu schaffen.

 

Der Pächter darf Gemeinschaftseinrichtungen und -Geräte entsprechend den Vorstandsbeschlüssen nutzen. Die Gemeinschaftsanlagen sind schonend zu behandeln.

 

Durch ihn oder seine Angehörigen und Gäste verursachte Schäden hat der Pächter sofort der Vereinsleitung zu melden und zu ersetzen. Eigenmächtige Veränderungen von Gemeinschaftsanlagen sind untersagt. Eingriffe in den zum allgemeinen Teil der Anlage gehörenden Pflanzenbestand erfordern die Rücksprache mit dem Verein.

 

10. Ordnung und Ruhe

Die Kleingartenpächter sind verpflichtet, auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu achten und ihre Angehörigen und Gäste dazu entsprechend anzuhalten, damit das Gemeinschaftsleben in der Anlage nicht gestört oder beeinträchtigt wird. Beim Aufenthalt in der Kleingartenanlage ist ruhestörender Lärm zu vermeiden.

 

Die Lautstärke beim Betrieb von Rundfunk- und Phonogeräten ist so einzustellen, dass niemand gestört oder belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.

 

Der Nachbar, der sich durch Lärmemissionen jeglicher Art gestört fühlt, hat ein Anrecht zur Beschwerde beim Vorstand, der sich um eine gütliche Einigung bemüht und das letzte Wort hat. Wiederholte berechtigte Beschwerden können zu Abmahnungen und damit letztlich zur Kündigung führen.

 

Im Sinne des Allgemeinwohls sollten Arbeiten mit hoher Geräuschentwicklung so selten wie möglich durchgeführt und so schnell wie möglich beendet werden.

 

Sonn- und feiertags gelten ganztägige Ruhezeiten.

 

Ruhestörender Lärm ist werktags von 13-14 Uhr zu unterlassen.

 

Arbeiten mit hoher Geräuschentwicklung (z.B. Rasenmähen) dürfen montags bis freitags zwischen 7 und 20 Uhr und samstags zwischen 7 und 18 Uhr durchgeführt werden – unter Beachtung der o.g. Mittagsruhe von 13-14 Uhr.

 

Laubbläser und Laubsammler sind generell nicht erlaubt.

 

Bei sämtlichen Neuanschaffungen sollten lärmreduzierte Geräte bevorzugt werden.

 

 

Drohnen sind auf und über der gesamten Anlage nicht erlaubt. Das gilt sowohl für deren

Betrieb als auch für Foto- und Filmaufnahmen.

 

11. Gartenaufgabe und Kündigung des Pachtvertrages

 

11.1 Kündigung durch den Pächter

Die Kündigung durch den Pächter ist im Pachtvertrag geregelt.

 

11.2 Kündigung durch den Verpächter (Verein)

Verstöße gegen die Gartenordnung sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können zur Kündigung führen (siehe Satzung).

 

11.3 Gartenaufgabe

Vom Pächter vorgenommene Änderungen (Baulichkeiten und Pflanzungen), welche der Gartenordnung nicht entsprechen, müssen auf Verlangen des Vorstands vor der Abgabe des Gartens vom abgebenden Pächter auf eigene Kosten beseitigt werden.

 

Gärten können grundsätzlich nur in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden. Sollte dies aus vom abgebenden Pächter zu verantwortenden Gründen unmöglich sein, wird der Garten zu Lasten des abgebenden Pächters von einer Firma vor einer Neuvergabe in Ordnung gebracht.

 

Die Wertermittlung erfolgt durch die vom Verein bestellte Wertermittlungskommission nach den jeweils gültigen Wertermittlungsrichtlinien des Bezirksverbandes der Kleingärtner in Heidelberg e.V.

 

12. Sonstige Bestimmungen

 

12.1 Schäden und Haftung

Durch den Pächter oder seinen Angehörigen und Gästen verursachte Schäden sowohl an Gemeinschaftseinrichtungen wie auch an den Parzellen sind sofort der Vereinsleitung zu melden und zu ersetzen.

 

Der Pächter haftet für Schäden, die im Rahmen der Nutzung ihm selbst oder Dritten entstehen und er stellt den Verein von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

 

Dem Pächter wird der Abschluss einer geeigneten Versicherung empfohlen.

 

12.2 Informationspflicht des Pächters

Der Pächter ist verpflichtet, sich über die Vereinsangelegenheiten zu informieren. Informationen sind dem aufgestellten Schaukasten zu entnehmen.

 

13. Gültigkeit der Gartenordnung

Die Gartenordnung wurde am 05.04.2019 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie modifiziert und ersetzt die bisherige Gartenordnung vom 12. Juni 2015. Diese verliert damit ihre Gültigkeit.

 

Ansprechpartner für alle Fragen ist stets der Vereinsvorstand.

 

14. Teilunwirksamkeit (Salvatorische Klausel)

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Gartenordnung bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

Heidelberg, den 05.04.2019.

Der Vorstand